der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere bezüglich der Dauer des Aufenthalts im Sommer 2005 ist auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1617 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist davon auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei reiste und erst gegen Ende August 2005 wieder in die Schweiz zurückkehrte (vgl. hierzu ferner Aussagen der Zeugin L.________, pag. 179, Z. 34 ff.; Arbeitsvertrag des Opfers vom 8.7.2005 per 29.8.2005, pag. 675). Das Opfer hat sich folglich am 12.8.2005, dem Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung, effektiv in der Türkei aufgehalten.