Zum Vergewaltigungsvorwurf in der Türkei: In Bezug auf die Vergewaltigung in der Türkei muss festgehalten werden, dass hier nicht Beweis darüber geführt werden darf, ob sich die Vergewaltigung zugetragen hat, zumal das Verfahren in diesem Zusammenhang eingestellt worden ist. Die nachfolgenden Schilderungen dienen folglich einzig der Gesamtwürdigung der jeweiligen Aussagen. In Bezug auf die Aussagen der befragten Personen kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).