Dennoch entsteht ein Gesamtbild, dass die Heirat teilweise freiwillig und teilweise unter Zwang stattgefunden hat. Den Ausführungen der Vorinstanz ist folglich insoweit zu folgen, als dass aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig eruiert werden kann, ob die Hochzeit nun freiwillig oder unter Zwang stattgefunden hat. Zumal dies im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen ist, kann dieser Umstand folglich offen gelassen werden. Zum Vergewaltigungsvorwurf in der Türkei: