80, Z. 288 f.) und von der Familie des Beschuldigten eingesperrt worden wäre. Schliesslich meinte auch die Schwester, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer Liebe im Spiel gewesen sei. Dass effektiv weder die Privatklägerin noch das Opfer gemerkt haben, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat, ist schwer nachvollziehbar, zumal die jeweiligen Zeremonien auch für Aussenstehende eindeutig interpretierbar sind. Dennoch entsteht ein Gesamtbild, dass die Heirat teilweise freiwillig und teilweise unter Zwang stattgefunden hat.