Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den Aussagen kein einheitliches Bild entsteht. Es kann, in Übereinstimmung mit dem von der Vorinstanz Gesagten, davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zum Beschuldigten und dessen Familie für das Opfer zumindest zu Beginn positiv war, zumal es in der Türkei den Problemen mit dem Stiefvater, entfliehen konnte. Die Beteiligten wider-