153, Z. 58 ff.). Diese Aussagen muten etwas seltsam an, zumal die Privatklägerin mit der türkischen Kultur vertraut war und keine Verständigungsprobleme geltend macht. Zudem erscheint das Ritual an der Verlobungsfeier (Ringe mit rotem Band) unmissverständlich. Gleichwohl gibt die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie die Heirat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gewollt und Druck gemacht