Die Aussagen des Beschuldigten geben folglich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, Anlass, um an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Privatklägerin führte aus, dass sie auf ihre Tochter Druck ausgeübt und sie gewarnt habe, im Sommer 2005 alleine in die Türkei zu reisen (pag. 149, Z. 6, Z. 32). Sie habe bei der Reise im Frühling 2004 nicht gewusst, dass es zur Verlobung komme (pag. 152, Z. 44 ff.) und sie habe das mit dem Ring auch nicht als Verlobung aufgefasst (pag. 148, Z. 35 ff.). Sie habe auch nichts von einem Verlobungsfest bemerkt (pag. 152, Z. 55 ff.). Das hätten sie erst bei der Rückkehr verstanden (pag. 153, Z. 58 ff.).