288, Z. 67 ff.). Sollte diese Aussage stimmen, erstaunt doch sehr, dass von der Familie des Opfers niemand an der türkischen Hochzeit teilgenommen hat. Es ist allerdings zu erwähnen, dass E.________ zu jener Zeit ein schlechtes Verhältnis mit ihrer Familie bzw. ihrer Mutter hatte und daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ihre Familie effektiv nicht an der Hochzeit teilgenommen hätte. Der Beschuldigte hat zudem diverse widersprüchliche Aussagen zur Dauer der Beziehung mit dem Opfer gemacht. Er führte aus, dass er mit dem Opfer fünf bis sechs Jahre zusammen gewesen sei (pag. 253, Einvernahme vom 8.7.2008 – Beziehung damit ab 2002/2003).