91, Z. 27 f.; pag. 95, Z. 205 ff.). Es ist mithin kaum möglich, dass das Opfer vorgängig nicht gewusst hat, dass es sich um eine Hochzeit handelte. Dies gilt umso mehr, als E.________ nicht nur ein blassrosa Kleid trug, sondern frisiert und geschminkt wurde (pag. 95, Z. 204) und bereits vorgängig mehrfach mit der Hochzeit konfrontiert worden ist (Reise in Türkei um die Angele-