Ferner ist nicht einleuchtend, dass das Opfer den älteren Herr – der gebetsartig gesprochen haben soll – überhaupt nicht verstanden hat (pag. 64, Z. 9 ff.), wenn es sich mit dem Beschuldigten und dessen Familie auf Türkisch unterhalten konnte, so dass Ersterer sogar zu einer Vertrauensperson werden konnte. Die Angaben zur Hochzeit an sich sind widersprüchlich. So will E.________, bevor sie im Sommer 2005 in die Türkei gereist sei, bereits mit dem Beschuldigten gesprochen haben, dass sie ihn nicht heiraten wolle (pag. 65, Z. 7 ff.). Sie sei dann auch in die Türkei gereist, um die Angelegenheit mit der Hochzeit zu klären (pag. 65, Z. 23 f.).