94, Z. 145 f.). Der Beschuldigte sei ihr erster Freund gewesen, aber nicht für eine längere Beziehung. Sie hätten sich einfach geküsst, umarmt und seien Hand in Hand gelaufen (pag. 94, Z. 153 ff.). E.________ schilderte damit auch durchaus positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten. In Bezug auf die Verlobung und die Heirat ist schwer nachvollziehbar, dass E.________ nicht gemerkt haben soll, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat. Sie betonte mehrmals, dass die Hochzeit mit dem Beschuldigten nicht freiwillig stattgefunden habe (pag. 65, Z. 7 ff.; pag. 76, Z. 139 ff.; pag. 78, Z. 201 ff.; pag. 90, Z. 19).