Eine erstmalige Einreise ist im 2004 zu erkennen (pag. 398). Dies schliesst einen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 zwar nicht aus, zumal das Opfer wohl auch einen Schweizer Reisepass hätte und nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, dass nur an diesen Daten, an welchen sich ein Stempel im Pass befindet, eine Einreise in die Türkei stattgefunden hat. Es kann allerdings offen gelassen werden, wann sich der Beschuldigte und das Opfer genau kennengelernt haben.