Widersprüche sind einzig darin zu finden, wann genau das Kennenlernen stattgefunden haben soll. Zumal die Privatklägerin I.________ erst im März 2003 geheiratet hat, können die Angaben des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits drei Jahre (also seit Sommer 2002) mit dem Opfer liiert gewesen sei (pag. 266, Z. 2 ff.), nicht korrekt sein. Im Reisepass des Opfers sind denn auch keine Ein- oder Ausreisedaten aus dem Jahr 2003 ersichtlich. Eine erstmalige Einreise ist im 2004 zu erkennen (pag.