zugestimmt werden. Es ist Folgendes zu ergänzen: Unbestrittenermassen haben sich der Beschuldigte und das Opfer durch die Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Beschuldigten) kennengelernt. In diesem Zusammenhang widersprechen sich die Beteiligten nicht (Aussagen Opfer, pag. 63, Z. 18 ff.; Aussagen Privatklägerin, pag. 148, Z. 2 ff.; Aussagen Beschuldigter, pag. 266, Z. 2 ff.). Widersprüche sind einzig darin zu finden, wann genau das Kennenlernen stattgefunden haben soll.