1619, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2. Beweiswürdigung der Kammer Zur Vorgeschichte: Es kann bezüglich der Zusammenfassung der Aussagen zu diesem Zeitabschnitt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Vorgeschichte (Kennenlernen, Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, Verlobung und Heirat) kann der Vorinstanz im Ergebnis zugestimmt werden.