18 Obwohl das Verfahren bezüglich der Vergewaltigung in der Türkei eingestellt worden ist, hielt die Vorinstanz fest, dass sie davon ausgehe, dass es am 12.8.2005 in der Türkei zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 1618 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Opfer habe das Gesuch um Familiennachzug unterzeichnet, als Teil einer Vereinbarung, nach welcher der Beschuldigte es in der Schweiz in Ruhe lassen würde (pag. 1619, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).