Im Pass des Opfers seien auch keine Ein- oder Ausreisestempel des Jahres 2003 ersichtlich. Ein Kennenlernen im Jahr 2003 könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Fest stehe jedoch, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Frühling 2004 verlobt und am ________ (Juli 2005) verheiratet hätten. Das Opfer sei während dieser Zeit mehrmals in die Türkei gereist. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei und Ende August 2005 wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Insgesamt sei die Hochzeit unter gewissem Druck erfolgt.