9. Vorgeschichte und Geschehnisse in der Türkei 9.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte und das Opfer nach der Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Beschuldigten) im März 2003 kennengelernt hätten. Der Aussage des Beschuldigten, wonach sie sich seit dem Jahr 2002/2003 kennen würden, sei nicht zu folgen, zumal die Heirat zwischen der Privatklägerin und I.________ erst im März 2003 stattgefunden habe. Im Pass des Opfers seien auch keine Ein- oder Ausreisestempel des Jahres 2003 ersichtlich.