Ferner machte der Beschuldigte geltend, dass er in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 nicht durchgehend, sondern lediglich zwei, drei Tage in der Schweiz gewesen sei. Zumal der Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. In der Folge werden die Aussagen in Bezug auf die jeweiligen Sachverhaltsabschnitte auszugsweise wiedergegeben und gewürdigt.