Es wird jedoch kein Beweis darüber geführt, ob die Vergewaltigung in der Türkei effektiv stattgefunden hat. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer bestreitet der Beschuldigte, dass er bereits am 25.2.2008 (Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt) gewusst habe, dass die Ehe mit dem Opfer gescheitert bzw. er zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Beziehung mit AA.________ eingegangen sei. Ferner machte der Beschuldigte geltend, dass er in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 nicht durchgehend, sondern lediglich zwei, drei Tage in der Schweiz gewesen sei.