17 Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Aufenthaltstitel des Beschuldigten durch die Scheidung bzw. Trennung aufgelöst wurde und beim Opfer erhebliche finanzielle Belastungen bestanden haben. 8.3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Vergewaltigung in der Türkei, in der Schweiz und die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen zu haben. Die Kerngeschehnisse sind in diesem Zusammenhang bestritten.