Einziger Streitpunkt im erstinstanzlichen Scheidungsurteil war die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Opfer machte eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 44‘099.40 geltend. Die Ersatzforderung gründete auf einem von seiner Mutter gewährten Darlehen, um den Friseursalon in X.________ übernehmen zu können. Weil das Geschäft Verluste aufwies, hat das Opfer einen Kredit aufgenommen.