Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem das Opfer in den aufgrund seiner Anzeige eröffneten Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten das Desinteresse erklärt hätte und die Parteien nach Ratenzahlungen über CHF 10‘000.00 auseinandergesetzt gewesen wären. Der Beschuldigte widerrief diesen Vergleich fristgerecht (pag. 1142 f.). Die Ehe wurde schliesslich am ________ (Mai 2009) geschieden. Einziger Streitpunkt im erstinstanzlichen Scheidungsurteil war die güterrechtliche Auseinandersetzung.