1406 ff., pag. 1414). Am 23.5.2008 zog das Opfer die Scheidungsklage zurück und machte am 12.1.2009 eine neue Scheidungsklage anhängig (gestützt auf Art. 114 ZGB), wobei sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem das Opfer in den aufgrund seiner Anzeige eröffneten Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten das Desinteresse erklärt hätte und die Parteien nach Ratenzahlungen über CHF 10‘000.00 auseinandergesetzt gewesen wären.