1605 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass das Opfer am 13.5.2008 eine Scheidungsklage einreichte (gestützt auf Art. 115 ZGB). Dabei legte es eine Trennungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 7.9.2006 vor (pag. 327). Gemäss dieser Vereinbarung würden die Parteien ab dem Folgemonat getrennt leben. Gemäss KTD Gutachten stammt die Unterschrift mit Wahrscheinlichkeit aus der Hand des Beschuldigten (pag. 1406 ff., pag.