_, wozu die Privatklägerin C.________ ein Darlehen gewährte. Der Beschuldigte war im Geschäft als Arbeitnehmer des Opfers angestellt und arbeitete daneben auch bei der V.________ AG. Das Opfer war vom 15.1.2007 bis 31.5.2008 bei der W.________ AG in Zürich angestellt. Die Aufenthaltsbewilligung B des Beschuldigten wurde im Jahr 2010 nicht mehr verlängert. Der Beschuldigte hat durch Herrn Z.________ am 25.2.2008 ein Schreiben zu Handen des Migrationsdienstes verfasst. Dem Beschuldigten wurde eine Ausreisefrist bis zum 15.12.2010 gewährt (pag. 1605 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).