16 8.2. Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann grundsätzlich auf das von der Vorinstanz Gesagte verwiesen werden. Sie führte aus, dass der Beschuldigte und das Opfer unbestrittenermassen am ________ (Juli 2005) in Y.________/Türkei geheiratet haben. Vor und nach der Hochzeit hielt sich das Opfer bei der Familie des Beschuldigten in der Türkei auf.