8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 8.1. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Opfers, des Beschuldigten sowie die Aussagen der verschiedenen Zeugen ausführlich wiedergegeben (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf sowie auf die einschlägigen Aktenstellen (Aussagen des Beschuldigten pag. 245 ff., pag. 252 ff., pag. 258 ff., pag.