15 Leben, wenn sie zur Polizei gehe») wird darin geschildert. Weder die genaueren Umstände, der Zeitpunkt noch der Ort dieser Drohung werden jedoch spezifiziert. Der Überweisungsbeschluss ist folglich nicht präzis genug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Drohungen zu erfolgen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung