Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine Vielzahl von Drohungen aufgeführt, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll (pag. 1832, S. 11, zweiter Abschnitt im Protokoll der Verhandlung vom 16.6.2016). Auch die Vorinstanz legt ihrem Urteil mehrfache Drohungen zu Grunde (pag. 1644 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss ebenfalls die mehrfache Drohung vorgeworfen. Nur eine Drohung («sie spiele mit ihrem