BGE 140 IV 188 E. 1.4). Im vorliegenden Überweisungsbeschluss wird dem Beschuldigten nur rudimentär vorgeworfen, wie er das Opfer bedroht haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, mit welchem sich der Beschuldigte hätte auseinandersetzen können, um sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Folglich kann keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung gesprochen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine Vielzahl von Drohungen aufgeführt, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll (pag.