1165). Von der Kammer ist lediglich der Sachverhalt der Drohung (kursiv) zu beurteilen, zumal betreffend Nötigung und Anstiftung zur Drohung vor Regionalgericht ein Freispruch erfolgt ist (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des angeklagten Sachverhalts in Zusammenhang mit der Drohung stellt