Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat dispensieren lassen. Eine Konfrontation wäre folglich nicht möglich gewesen und das Fragerecht hätte lediglich durch seinen Rechtsbeistand ausgeübt werden können – was bereits anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen geschehen ist. Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass die Aussagen des Opfers in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar sind. Sie sind jedoch mit besonderer Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen.