Es wäre damit nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Es wurde mithin mehrfach versucht, das Opfer gerichtlich einzuvernehmen. Durch diese wiederholte Weigerung hat das Opfer zu verstehen gegeben, dass es nicht mehr bereit ist, vor Gericht zu erscheinen und Aussagen zu machen. Eine gerichtliche Befragung war damit nicht möglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat dispensieren lassen.