H.________, Fachpsychologin FSP, geltend, dass es an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (pag. 1508). Vor oberer Instanz konnte dem Opfer die Vorladung polizeilich zugestellt werden – es blieb der Verhandlung dennoch unentschuldigt fern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer nicht nur gestützt auf Art. 169 Abs. 4 StPO (sexuelle Integrität) ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte, sondern auch gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2, zumal der Beschuldigte mit ihm verheiratet gewesen ist. Es wäre damit nicht zur Aussage verpflichtet gewesen.