Die unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht wäre daher grundsätzlich im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig gewesen. Das Opfer wurde aus diesem Grund sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz zur Einvernahme vorgeladen. Es ist jedoch in beiden Fällen unentschuldigt ferngeblieben. Vor Regionalgericht versuchte es sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (pag. 1494), wobei ihm der Dispens nicht gewährt wurde (pag. 1496). Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung machte es durch lic.phil. H.________, Fachpsychologin FSP, geltend, dass es an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (pag.