13 richt von einem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. hierzu BGE 140 IV 196 E. 4.4.5). Beim Opfer handelt es sich in Bezug auf die Vergewaltigung, die einfachen Körperverletzung und die Drohung um die Hauptbelastungszeugin. Seine Aussagen stehen diametral zu den Aussagen des Beschuldigten. Es liegt demzufolge eine Aussage gegen Aussage Situation vor. Die unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht wäre daher grundsätzlich im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig gewesen.