Kann das Erscheinen zur gerichtlichen Einvernahme nicht bewirkt werden, hat dies nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen im Vorverfahren zur Folge. Das Gericht hat in diesem Fall jedoch besonders sorgfältig und anhand der verwertbaren Aussagen der Zeugin, zu begründen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht. Nötigenfalls hat in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» das Ge-