Sowohl die Einvernahme vom 15.8.2008 wie auch jene vom 27.8.2009 hat parteiöffentlich stattgefunden, wobei Fürsprecher B.________ (bzw. am 15.8.2008 sein Substitut) bei der Befragung teilgenommen und die Möglichkeit erhalten hat, dem Opfer Fragen zu stellen. Das Opfer ist trotz ordentlicher Vorladung weder vor Regional- noch vor Obergericht als Zeugin erschienen, womit es nicht gerichtlich einvernommen werden konnte. Es gilt das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 StPO). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält.