6. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers Das Opfer wurde im vorliegenden Verfahren fünf Mal einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 20.3.2008, pag. 56 ff.; vom 21.3.2008, pag. 59 ff.; vom 11.7.2008, pag. 68 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vom 15.8.2008, pag. 73 ff.; vom 27.8.2009, pag. 90 ff.). Sowohl die Einvernahme vom 15.8.2008 wie auch jene vom 27.8.2009 hat parteiöffentlich stattgefunden, wobei Fürsprecher B.________ (bzw. am 15.8.2008 sein Substitut) bei der Befragung teilgenommen und die Möglichkeit erhalten hat, dem Opfer Fragen zu stellen.