V.3. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1559) sowie die Feststellung, dass das Opfer seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1560). Die Kammer hat damit im vorliegenden Verfahren nur noch über die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1. bis 4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1555) zu befinden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0) und ist aufgrund der alleini-