für das erstinstanzliche Verfahren Ziff. V.2., Zivilklage Ziff. VI. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1553 ff.). Rechtskräftig sind ferner die Einstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), die Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), der Schuldspruch für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1555), die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Opfers durch Fürsprecherin F.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag.