1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 18 Monate unbedingt zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen, und 18 Monate aufzuschieben seien bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).