2. A.________ — ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung — freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen a) der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen vom 01.05.2006 bis 31.08.2006 in X.________ z.N. von E.________; b) der Anstiftung zur Nötigung evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________. 3. A.________ schuldig gesprochen worden ist