5. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sei gemäss seiner Kostennote festzusetzen.» Staatsanwältin G.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 1828 ff.): 10 «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. März 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als