2.1. des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10. November 2008 in AC.________; 2.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit von 11. Dezember 2006 bis 5. Oktober 2007 in X.________ und anderswo zum Nachteil von C.________. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 250 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen. 4. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.