3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.8.2015 (pag. 1765 ff.) stellte Fürsprecher B.________ den Antrag, dass das Opfer als Zeugin vor Obergericht einzuvernehmen sei. Die Kammer hiess den Beweisantrag in der Hauptverhandlung gut (pag. 1767), woraufhin die Hauptverhandlung vom 20.8.2015 zwecks Vorladung der Zeugin abgebrochen wurde.