Gerichtsschreiberin Bank anstelle von Gerichtsschreiberin Garo) bekannt gegeben. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände. Sowohl Fürsprecher B.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten zudem ausdrücklich auf die Wiederholung der gesamten oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verfügung vom 9.06.2016, pag. 1815). Der Beschuldigte war auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 16.6.2016 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 1814 f.).