8 ter auf den Zivilweg zu verweisen sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote festzusetzen (pag. 1667 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.9.2014 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1683 f.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Eingabe (vgl. Verfügung vom 22.10.2014, pag. 1658 f.). Mit Schreiben vom 28.7.2015 stellte Fürsprecher D.__