1. Zur Bezahlung von CHF 19‘600.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.03.2014 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin E.________ (Opfer) ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).»